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Immissionsschutzrechtliche Anzeigen und Genehmigungen

EINLEITUNG

Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung", bevor sie errichtet und betrieben werden.

Derartige Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen – 4. BImSchV" aufgelistet. Die Liste enthält in Spalte 1 große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial. Solche Anlagen müssen in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Spalte 2 des Anhangs umfasst kleinere und weniger gefährdungsrelevante Anlagen, die im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere eine eventuell erforderliche Baugenehmigung, ein. Ausgenommen hiervon ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung (diese wird als eigenständige Entscheidung parallel erteilt). Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.

Soll eine bestehende, in Betrieb befindliche und immissionsschutzrechtlich bereits genehmigte Anlage geändert werden, ist die Änderung der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, sofern sie Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre) haben kann. Die Behörde prüft die Anzeige und entscheidet je nach Höhe der erwarteten Zusatzemissionen, ob die Anzeige ausreicht oder ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist. Sie teilt das Ergebnis dem Ersteller der Anzeige unverzüglich mit.

Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist auch eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Eine Teilgenehmigung kommt z.B. für die Errichtung der Gebäude in Betracht, in denen die geplante genehmigungsbedürftige Anlage betrieben werden soll, ohne dass schon sämtliche für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Daten im Detail vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.

Für besonders umweltrelevante Anlagen ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschaltet.

ZUSTAENDIG

  • das Regierungspräsidium, wenn es sich um Betriebsgelände mit umweltbedeutsameren Anlagen handelt
  • das Regierungspräsidium Freiburg (früher Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) für
    • Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Seilbahnen, Gashochdruckleitungen,
    • Anlagen in Zusammenhang mit unterirdischen Hohlräumen und
    • Anlagen der untertätigen Abfallentsorgung
  • das Landratsamt oder die Stadtverwaltung des Stadtkreises für sonstige Betriebsgelände

Die Zuständigkeit erstreckt sich jeweils auf die Genehmigung und Überwachung aller übrigen Anlagen auf dem Betriebsgelände ("Zaunprinzip").

Betriebsgelände mit umweltbedeutsameren Anlagen sind solche, auf denen sich mindestens eine Anlage nach der EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Anlagen) befindet oder Betriebsgelände, die der Störfall-Verordnung (12. BImschV) unterliegen (Betriebsbereiche i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der Stadtverwaltung des Stadtkreises oder dem Regierungspräsidium aufzunehmen, um die Zuständigkeitsfrage zu klären.

ABLAUF

Bei einem neuen Vorhaben reicht der Antragsteller den Genehmigungsantrag mit dem vorgeschriebenen Formular und allen erforderlichen Antragsunterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.

Soll eine bereits genehmigte Anlage geändert werden, zeigt der Betreiber spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Änderungen diese schriftlich bei der Genehmigungsbehörde an. Für die Anzeige ist das Formular "Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)" zu verwenden. Ihr müssen Unterlagen beigefügt werden, die der Behörde die Beurteilung ermöglicht, ob die Anzeige genügt oder ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Die Genehmigungsbehörde prüft unverzüglich und teilt innerhalb von einem Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und – bei Änderungen – ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller oder Anzeigeerstatter schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag und die Antragsunterlagen werden von den betroffenen Ämtern und Dienststellen geprüft. Ist die Anlage genehmigungsfähig, wird die Genehmigung bei Neuanlagen innerhalb von sieben Monaten (Spalte 1-Anlagen) beziehungsweise innerhalb von drei Monaten (Spalte 2-Anlagen) erteilt. Änderungsgenehmigungsverfahren benötigen sechs Monate beziehungsweise drei Monate. Falls erforderlich, werden Nebenbestimmungen getroffen (z.B. Auflagen erteilt).

Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage darf begonnen werden, sobald die Genehmigung vorliegt oder wenn sich – nur im Falle einer Änderungsanzeige – die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder wenn sie mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung erforderlich ist.

UNTERLAGEN

Antrags- und Anzeigeunterlagen, beispielsweise:

  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten
  • schematische Darstellung, Fließbilder
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
  • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen)
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm
  • Angaben zu Abfällen und Abwässern
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)

Antrag und Antragsunterlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

KOSTEN

Die Gebühren orientieren sich in erster Linie an den Errichtungskosten der Anlage.

RECHTSGRUNDLAGE